Kategorie: Fragen für Bewerberinnen und Bewerber:

Selbstverständlich! Überlassenes Personal kann – wie alle Arbeitenden und Angestellten auch – in Urlaub oder Krankenstand gehen und im Anlassfall Pflegeurlaub in Anspruch nehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert